Krankenversicherung nach dem Antrag auf Entlassung
Eine der wichtigsten Fragen, wenn es um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geht, ist: „Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach der Entlassung?“ Allem voran stehen hier natürlich der Aspekt der Mehrkosten, durch den Wegfall des Beihilfeanspruchs zur privaten Krankenversicherung/Wegfall der freien Heilfürsorge, sowie die Frage eines möglichen Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung.
Als Beamtin oder Beamter bist du in den meisten Fällen privat krankenversichert. Selbstverständlich ist auch die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Für die Zeit nach dem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kommen infrage:
Option A: Du bleibst weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Option B: Du wechselst in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Gerade beim Thema Krankenversicherung lohnt sich die individuelle Prüfung durch deine Krankenkasse oder einen unabhängigen Versicherungsberater.
1. Verbleib in der PKV nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Als privat krankenversicherte Beamtin oder Beamter zahlst du die monatlichen Beiträge aus deinem Nettoeinkommen und hast einen Beihilfeanspruch. Aufgrund des jeweiligen Beihilfesatzes trägt die private Krankenversicherung sodann die anteiligen Behandlungskosten, die nicht von der Beihilfe erfasst sind.
Dementsprechend zahlt man grundsätzlich als Beamter einen geringeren Beitrag an die Krankenversicherung, als wenn man nicht beihilfeberechtigt wäre.
Für die Beihilfe zahlst du maximal den Zusatzbeitrag für Wahlleistungen und bleibst ansonsten von weiteren Kosten unbehelligt. Ansonsten würde dein Gehalt diesen Mittelabfluss wohl nicht wirklich gut überstehen.
Im Vergleich dazu als Angestellte/r oder Selbstständige/r:
In einem Angestelltenverhältnis ist man meist gesetzlich pflichtversichert in einer der gesetzlichen Krankenkassen. Die Abgaben für diese solidarische Versicherungsgemeinschaft teilt man sich mit dem Arbeitgeber. Man sieht also höchstens auf dem Lohnzettel, wie hoch der jeweilige Beitrag an Sozialabgaben monatlich ist. Diesen kann man der Höhe nach auch nur schwer bis gar nicht beeinflussen.
Als Selbstständiger ist man gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig und hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung und der privaten Krankenversicherung.
Als Beamtin und als Beamter hast du außerdem Anspruch auf Beihilfe in Höhe deines individuellen Beihilfesatzes, zum Beispiel 50 %. Deine PKV zahlt in diesem Beispiel somit auch nur 50 % deiner Aufwendungen, da die andere Hälfte von der Beihilfe übernommen wird. Du erhältst somit in der PKV einen rund 50 % günstigeren Tarif.
👉 Fällt der Beihilfeanspruch durch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis weg, müsstest du in den Normaltarif (100 %) wechseln. Somit steigen auch deine monatlichen Beiträge, und zwar auf circa das Doppelte. Soweit die Theorie.
In der Praxis gibt es hier einige Dinge zu beachten. Denn der Verbleib in der PKV ist nur dann möglich, wenn du:
- nach der Entlassung in die Selbstständigkeit gehst, oder
- ein Angestelltenverhältnis eingehst, bei welchem dein Jahresgehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt, oder
- du bereits über 55 Jahre alt bist, und deshalb in der Regel nicht mehr in die GKV wechseln kannst.
Zu 1. Wechsel in die Selbstständigkeit: Im Fall, dass du nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine selbstständige Tätigkeit beginnst, kannst du weiterhin privat versichert bleiben. Hier solltest du genau durchrechnen, ob du diese finanzielle Mehrbelastung stemmen kannst, und mit der PKV sprechen, welche Tarife sie für Selbstständige anbietet. Meist kann man auch durch Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt die Beiträge etwas reduzieren.
Zu 2. Wechsel ins Angestelltenverhältnis: Wer in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, wird grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – (2026: 77.400 Euro), sind Angestellte in Deutschland versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern.
Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu deiner Krankenversicherung, auch wenn du weiterhin privat krankenversichert bleibst. Das ist vergleichbar mit dem Anteil, den er zahlen würde, wenn der versicherte Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert wäre. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 257 SGB V) deckt grob die Hälfte des PKV-Beitrags, allerdings nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag, der jedes Jahr neu festgelegt wird.
2026 liegt dieser Höchstzuschuss bei 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Dazu kommt ein Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung von bis zu 104,63 Euro (in Sachsen 75,56 Euro).
Es gelten immer zwei Grenzen gleichzeitig: nie mehr als 50 % deines tatsächlichen Beitrags und nie mehr als der Höchstbetrag. Liegt die Hälfte deines Beitrags darunter, bekommst du entsprechend weniger.
Zu 3. Überschreiten der Altersgrenze: Wenn du über 55 Jahre alt bist und in den letzten 5 Jahren vor der Entlassung privat versichert warst, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht möglich. Es gibt hierzu eine Besonderheit, die wir im Folgenden als Sonderfall besprechen werden.
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2. Wechsel von der PKV in die GKV
Um nach deiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, gibt es drei wesentliche Möglichkeiten:
- Du bist unter 55 Jahre alt und gehst ein Angestelltenverhältnis ein.
- Du bist unter 55, beginnst eine Selbstständigkeit und lässt dich freiwillig in der GKV versichern.
- Über die Familienversicherung deines Partners.
Weg 1: Anstellung als Angestellte(r) unter 55 Jahre
Ob dich eine Anstellung in die GKV bringt oder nicht, hängt von deinem Bruttogehalt ab. Entscheidend ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt (2026: 77.400 Euro).
- Gehalt unter der JAEG: Du wirst automatisch in der GKV pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
- Gehalt über der JAEG: Du bleibst versicherungsfrei und damit in der PKV. Dafür beteiligt sich dein Arbeitgeber mit einem Zuschuss an deinem PKV-Beitrag (§ 257 SGB V).
Weg 2: Selbstständigkeit und freiwillige GKV unter 55 Jahren
Bei hauptberuflich Selbstständigen entsteht keine Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 5 SGB V). Und der direkte Sprung von der PKV in die freiwillige GKV funktioniert leider auch nur in seltenen Ausnahmefällen.
Zwar gibt es ein freiwilliges Beitrittsrecht (§ 9 SGB V), dieses knüpft aber an das Ausscheiden aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung an, verlangt bestimmte Vorversicherungszeiten und muss innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte passt das in aller Regel nicht.
In der Praxis führt der Weg in die GKV deshalb über einen Zwischenschritt: Du nimmst nach der Entlassung zunächst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze auf und wirst dadurch ganz normal pflichtversichert (siehe Weg 1). Endet diese Beschäftigung später, läuft deine Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung weiter (sogenannte obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).
Erst danach startest du in die Selbstständigkeit und bleibst als freiwilliges Mitglied in der GKV.
Weg 3: Familienversicherung über den Partner
Ist dein Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert, kannst du unter Umständen beitragsfrei in dessen Familienversicherung aufgenommen werden (§ 10 SGB V).
Voraussetzung ist unter anderem, dass du nicht hauptberuflich selbstständig bist und dein regelmäßiges Gesamteinkommen die maßgebliche Grenze nicht übersteigt. Diese liegt 2026 bei 565 Euro im Monat, bei einem Minijob bei 603 Euro.
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Sonderfall ab 55 Jahren
Hier kommt die oben angekündigte Sonderregelung. Der Gesetzgeber will verhindern, dass man jahrzehntelang die oft günstigen Beiträge der PKV nutzt und im Alter, wenn es teuer wird, in die GKV wechselt.
Deshalb regeln die §§ 6 Abs. 3a und 3b SGB V eine faktische Sperre für den Eintritt in die GKV für Personen ab 55 Jahren.
Sonderfall: Wechsel von der PKV in die GKV über das EU-Ausland
In vielen europäischen Ländern gilt für Personen, die dort wohnen oder arbeiten, eine Versicherungspflicht im dortigen gesetzlichen Gesundheitssystem, etwa in den Niederlanden, Österreich, Spanien oder Schweden.
Kehrst du später nach Deutschland zurück, werden diese ausländischen Versicherungszeiten hier berücksichtigt. Sie zählen also bei der Prüfung mit, ob du die Voraussetzungen für eine Versicherung in der deutschen GKV erfüllst.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Diese Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, dass Versicherungszeiten, die in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Wichtig dabei ist:
✅ Artikel 6 – Zusammenrechnung von Zeiten
„Soweit das Recht eines Mitgliedstaats den Erwerb, das Bestehen, den Erhalt oder die Wiedererlangung eines Leistungsanspruchs vom Zurücklegen von Versicherungszeiten […] abhängig macht, hat der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats […] die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen […].“
Ein Beispiel: Eine ehemalige Zollbeamtin arbeitet nach ihrer Entlassung eine Zeit lang sozialversicherungspflichtig in Österreich und ist dort gesetzlich krankenversichert. Kehrt sie anschließend nach Deutschland zurück, zählt diese Zeit hier mit und kann ihr, je nach Dauer und zeitlicher Lage der Versicherungszeiten, den Weg in die deutsche GKV wieder eröffnen. Ob das im Einzelfall klappt, hängt von mehreren Faktoren ab und sollte unbedingt vor der Rückkehr mit einer deutschen Krankenkasse geklärt werden. Wichtig ist außerdem, nach der Rückkehr zügig zu handeln, denn für den Beitritt gelten Fristen.
Achtung: Für Personen ab 55 Jahren ist dieser Weg über das Ausland weitgehend versperrt, nachdem zum 1. Januar 2026 der § 6 Abs. 3b SGB V neu eingeführt wurde.
Vorteile: Wechsel in die GKV vs. Verbleib in der PKV
Der Vorteil der (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung zeigt sich im Alter, da die Beiträge dann weniger stark ansteigen im Vergleich zur privaten Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung ist wiederum in den Jahren, in denen du „in der Blüte deines Lebens“ stehst, wesentlich günstiger zu haben. Wobei günstig selbstverständlich ein dehnbarer Begriff ist, denn private Krankenversicherungen sind niemals besonders günstig zu haben, obwohl sie notwendig sind und wir in Deutschland einer Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Der größte Vorteil der privaten Krankenversicherung scheint die höhere Flexibilität zu sein. Du kannst deinen Tarif je nach Leistungsumfang und Selbstbehalt wählen und so entsprechend die Kosten senken, sofern es nötig wäre.
Bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung gibt es bestimmte Mindestbeiträge, die je nach Einkommen zu entrichten sind. Wenn du also den Ausstieg aus dem Beamtentum erwägst, solltest du – abhängig davon, wie es beruflich für dich weitergehen wird – dich auf jeden Fall mit diesen Aspekten befassen und mit den jeweiligen Versicherungen Kontakt aufnehmen, um die Optionen durchzusprechen.
So war es damals bei uns
Als wir selbst den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 2022 stellten, schloss sich für uns nahtlos eine längere Zeit im Ausland an. Wir wechselten daher in den Normaltarif unserer PKV, ließen diese auf Anwartschaft stellen und schlossen eine spezielle Auslandskrankenversicherung für Langzeitreisen ab.
Diese deckte alle Leistungen ab, die uns eine private Krankenversicherung im Ausland ebenfalls bieten könnte, und wurde daher nach den Maßgaben der Versicherungspflicht als vollwertiger Ersatz für die deutsche PKV anerkannt.
Wir fassen zusammen: Krankenversicherung nach dem Antrag auf Entlassung
👉 Startest du nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in die Selbstständigkeit, kläre individuell für dich und deine Situation (Familie, Kinder etc.) ab, ob es sinnvoller ist, zukünftig freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert zu sein.
👉 Strebst du ein Angestelltenverhältnis an, wirst du höchstwahrscheinlich gesetzlich versichert sein, es sei denn, du liegst über der Versicherungspflichtgrenze (JAEG). Diese besagt grob, dass du ab einem bestimmten Jahreseinkommen in die private Krankenversicherung wechseln kannst, da du aus der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung fällst. Nur bei einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze dürfen abhängig Beschäftigte statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung haben.
👉 Solltest du zukünftig sowohl angestellt als auch nebenbei selbstständig sein, so ist es für dich wichtig zu prüfen, womit du am meisten Geld verdienst. Davon hängt sodann ab, ob du aus Versicherungssicht als Selbstständiger eingestuft wirst oder als Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bist.
👉 Solltest du als Freiberufler/in zum Beispiel als Künstler/in, Kunstlehrende/r, Autor/in oder Journalist/in tätig werden wollen, prüfe die Möglichkeit, in der Künstlersozialkasse (KSK) unterzukommen. Die KSK bietet diesen und einigen weiteren freiberuflich Tätigen Zugang zum gesetzlichen Sozialversicherungssystem mit der Besonderheit, dass du nur die Hälfte der Beiträge zahlen musst, so wie in einem Angestelltenverhältnis auch. Der andere hälftige Teil wird von der KSK bei den Unternehmen „eingetrieben“, die künstlerische Inhalte und Schriftwerke verwerten, wie Verlage und Zeitungen.
👉 Fazit: Solltest du zu der Entscheidung gelangen, dass du die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen möchtest, solltest du dich umfassend über das für dich in Frage kommende Modell der Krankenversicherung informieren. Sodann kannst du den für dich passenden Weg wählen, auch im Hinblick auf die eigenen Zukunftswünsche und das Altern.
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